Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 83 Beschwerdeentscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/83#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/83#abs-2 (2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde für unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/83#abs-3 (3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet gewesen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/83#abs-4 (4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/83#abs-5 (5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/83#abs-6 (6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen.
Wird zitiert von 160 Entscheidungen zu § 83 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 05.07.2023 – 3 Kart 29/22Besonderes Missbrauchsverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung einer bereits beendeten Zuwiderhandlung des Netzbetreibers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 08.07.2026 – 6 Kart 1/26 (V)
- OLG Düsseldorf, 27.11.2024 – 3 Kart 231/23Zitiert von 2
- BGH, 23.01.2018 – EnVR 5/17Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anspruch eines Gasverteilernetzbetreibers auf eine Neubestimmung der Erlösobergrenze - Stadtwerke Wedel GmbH
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 – 5 Kart 4/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 30.06.2022 – 3 Kart 116/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 04.08.2026 – 6 Kart 2/26 (V)Besonderes Missbrauchsverfahren: Voraussetzungen der Kündigung eines Biogasbilanzkreisvertrages wegen Unterspeisungen und Zulässigkeit der Saldierung von Unterbilanzkreisen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 07.07.2026 – 3 Kart 1040/25
- OLG Düsseldorf, 01.07.2026 – 3 Kart 1096/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.